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Ausschlagung

1. Was ist eine Ausschlagung?
Eine Ausschlagung bedeutet die Ablehnung des Erbes ( § 1942 BGB)

2. Wie schlage ich die Erbschaft aus?
Durch Erklärung der Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder zur Niederschrift des für den Erbfall örtlich zuständigen Nachlassgerichts oder bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzgericht) oder
in Baden-Württemberg: zur Niederschrift des Ratschreibers oder
in Rheinland-Pfalz: zur Niederschrift der Kommunalbehörde oder in Hessen: zur Niederschrift des Ortsgerichtsvorstehers
im Ausland: zur Niederschrift der konsularischen Vertretung von Deutschland

3. Wie vereinbare ich einen Termin beim Nachlassgericht?
Ausschließlich durch telefonische Terminvereinbarung (06201 / 982 - 262, 252)

4. Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist beträgt 6 Wochen; bei  Wohnsitz im Ausland des potentiellen Erben oder des Erblassers 6 Monate.
Fristbeginn: Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat, nicht vor Bekanntgabe der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags durch das Gerichtbei. Bei Ablauf der Ausschlagungsfrist ist eine Anfechtung möglich

5. Welche Besonderheiten gibt es?
Minderjährige Erben/geschäftsunfähige Erben: Ausschlagung erfolgt durch gesetzlichen Vertreter, z.B durch Elternteile, Vormund, Betreuer. In manchen Fällen ist eine familiengerichtliche oder betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

6. Was kostet die Ausschlagung?
Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Nachlasses . Für einen überschuldeten Nachlass fällt eine Gebühr in Höhe von 30,- € an. Die Kostenrechnung erhalten Sie per Post, d.h. Sie müssen die Kosten nicht vor Ort bezahlen.
Merkblatt Ausschlagung

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